· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Formeller Geschäftsführer haftet für Verhalten des faktischen Geschäftsführers
von Dr. Lenard Wengenroth, Krause & Kollegen, Berlin
| Der formelle (Strohmann) Geschäftsführer, der einen faktischen neben sich gewähren lässt, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Ihn treffen im Verhältnis zum faktischen Geschäftsführer insb. Überwachungspflichten. |
Sachverhalt
Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S hat es wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 2.000 EUR angeordnet. Den Angeklagten P hat es wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat u. a. festgestellt, dass der Angeklagte K wusste, nur als Strohmann zu fungieren. Er hielt es für sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte P über die K. B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, wobei er dies billigte und als formeller Geschäftsführer keinerlei Kontrolle ausübte. Hinsichtlich des Angeklagten S hat das Gericht u. a. festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass mit seiner Bestellung als formeller Geschäftsführer, zumal unter Verwendung einer Aliaspersonalie, die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeiträge abführen würde. Für sein Auftreten unter falschem Namen anlässlich eines Notarbesuchs erhielt der Angeklagte S ein „Pauschalhonorar“ i. H. v. 2.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen erhobene Revision der Angeklagten blieb überwiegend erfolglos (BGH 3.3.20, 5 StR 595/19, Abruf-Nr. 214875).
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