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  • · Nachricht · Schwarzarbeit

    Kein Werklohn wegen Schwarzgeldabrede per WhatsApp

    | Ein Bauunternehmer bekommt für Sanierungsarbeiten keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das OLG Düsseldorf u. a. aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten (OLG Düsseldorf 21.1.20, I-21 U 34/19). |

     

    Deshalb hat das OLG entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrundeliegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG , weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.

     

    In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“.

     

    Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 EUR zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Der Senat war davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 11/2020 vom 13.2.20

    Quelle: ID 46376052