· Fachbeitrag · Verjährung
BGH ändert Rechtsprechung zur Verjährung von Taten nach § 266a StGB
von RA Boris Salzmann LL.M., Ernst & Young Law GmbH, Stuttgart
| Der für das Steuerstrafrecht zuständige 1. Strafsenat des BGH hat ‒ unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ‒ entschieden, dass die Verjährungsfrist bei Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts zu laufen beginnt, und damit die Rechtsprechung zur Verjährung der Beitragsvorenthaltung derjenigen zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO angenähert. |
Sachverhalt
Der Angeklagte setzte als Geschäftsführer der H. GmbH 2007 bis 2012 illegal beschäftigte Mitarbeiter ein, um Bauleistungen zu erbringen, und verschleierte dies durch Abdeckrechnungen. Die Arbeitnehmer meldete er nicht bei der zuständigen Einzugsstelle zur Sozialversicherung, obwohl er seine Verpflichtung kannte. Er enthielt dadurch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vor (Fälle 1 bis 62 der Urteilsgründe). Ebenso ließ er in Kenntnis seiner Pflicht die durch die Scheinrechnungen verdeckten Schwarzlöhne nicht an die BG Bau melden und führte auch die Beiträge zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung nicht vollständig ab (Fälle 63 bis 67 der Urteilsgründe). Schließlich machte er in Bezug auf die Abdeckrechnungen gegenüber dem FA unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen und verkürzte dadurch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (Fälle 68 bis 103 der Urteilsgründe). In den Fällen 1 bis 17 lag der Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zwischen dem 29.1.07 und dem 29.5.08. Im Fall 63 erfolgte die ‒ unvollständige ‒ Meldung an die Berufsgenossenschaft am 6.2.08. Die unrichtigen Steuererklärungen in den Fällen 68 bis 72 gab der Angeklagte zwischen dem 5.4.07 und dem 9.4.08 ab.
Die Strafverfolgungsverjährung wurde durch einen Durchsuchungsbeschluss des AG vom 25.1.12 im Hinblick auf sämtliche Taten unterbrochen. Die Anklage ging am 28.10.16 beim LG ein, und das Hauptverfahren wurde mit Beschluss vom 30.5.18 eröffnet. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Verfahren in den Fällen 68 bis 72 (Steuerhinterziehungstaten) wegen Verjährung einzustellen und die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen. Lediglich die Schadensberechnung sei jeweils fehlerhaft, was sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt habe.
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