· Fachbeitrag · Schwarzarbeitsgesetz
Berechnung von Sozialkassenbeiträgen bei Schwarzgeldabrede
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Illegal gezahltes Arbeitsentgelt, für das weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, kann zur Berechnung der Beiträge nach § 18 Abs. 4 VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) nicht entsprechend § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV auf ein Bruttoarbeitsentgelt „hochgerechnet“ werden - so das BAG mit Urteil vom 22.6.16. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Beklagte B unterhielt in den Jahren 2008 bis 2010 einen Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb. Er beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer und nahm am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teil. Bei einer Überprüfung durch das Hauptzollamt wurden Rechnungen bekannt, die den Verdacht von Vergehen nach den §§ 263, 266a StGB gegen den B begründeten. Am 16.10.12 wurde der B zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ermittelte auf der Grundlage der Rechnungsbeträge für 18 Kalendermonate aus dem Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2010 einen näher bezifferten Nettoumsatz des Beklagten. Der Kläger K begehrt von B die Zahlung von Beiträgen nach den für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes (VTV).
Das Arbeitsgericht hat der ursprünglich auf Zahlung von 51.000 EUR gerichteten Klage durch Teilversäumnis- und Schlussurteil i. H. von etwa 33.000 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Berufung und Revision der DRV blieben erfolglos. Nach Ansicht des BAG (22.6.16, 10 AZR 806/14, Abruf-Nr. 187959) hat der K höhere als die ihm vom Arbeitsgericht rechtskräftig zugesprochenen Beitragsansprüche nicht schlüssig dargelegt.
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