· Fachbeitrag · Schwarzarbeitsgesetz
Einfluss von A1-Entsendebescheinigung auf illegale Arbeitnehmerüberlassung
| Die Bindungswirkung unionsrechtlich erteilter A1-Entsendebescheinigungen (früher E101-Entsendebescheinigungen) steht der bußgeldrechtlichen Ahndung unerlaubter Arbeitnehmerüberlassungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG nicht entgegen - so das OLG Bamberg mit Beschluss vom 9.8.16. |
Sachverhalt
Das AG hat den Geschäftsführer und die nach § 30 OWiG Nebenbeteiligte im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG von dem jeweils gegen sie mit Bußgeldbescheiden vom 1.9.14 erhobenen und mit Geldbußen i. H. von 2.000 EUR bzw. 20.000 EUR geahndeten Tatvorwurf der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Das AG hat darauf abgestellt, dass aufgrund vorliegender Entsendebescheinigungen „A1“ die Bestimmungen der § 9 Nr. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG, § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG nicht einschlägig seien. Die sozial- und arbeitsrechtliche Bindungswirkung dieser Bescheinigungen bestätige das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum der Entsendung mit dem Verleiher.
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