· Fachbeitrag · Schwarzarbeitsgesetz
Finanzgericht übergeht Beweisantrag
| Einem Beweisantrag muss nur dann nachkommen werden, wenn dieser substanziiert ist. Das setzt voraus, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden. |
Sachverhalt
Der Kläger hat gegenüber dem FG zwei Zeugen benannt, die bestätigen sollten, dass Sanierungsarbeiten durchgeführt worden sind und die Subunternehmern, die die Arbeiten durchgeführt haben, bar bezahlt worden sind.
Diesen Beweisanträgen ist das FG mit der Begründung, die Anträge seien unsubstanziiert, nicht nachgekommen. Die Klägerin habe nicht dargetan, welche Arbeiten der Zeuge oder seine Subunternehmer ausgeführt hätten. Auch seien die angeblichen Barzahlungen weder mit Quittungen belegt noch habe die Klägerin angegeben, wann und wo sie wem und in welcher Höhe Bargeld überbracht habe.
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