· Fachbeitrag · Schwarzarbeitsgesetz
Taxiunternehmen muss über 100.000 EUR Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Hat ein Arbeitgeber im Rahmen einer mit der Finanzverwaltung erzielten tatsächlichen Verständigung Schwarzlohnzahlungen in konkret benannter Höhe ausdrücklich eingeräumt, dann dürfen auch Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben werden. Das gilt selbst dann, wenn die Richtigkeit der eigenen im Rahmen der tatsächlichen Verständigung gemachten Angaben unsubstanziiert bestritten wird - so das LSG Niedersachsen-Bremen. |
Sachverhalt
Kläger K ist ein Taxiunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie wendet sich gegen die Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung (SVB) auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 2003 bis 2005 i. H. von mehr als 100.000 EUR.
Im Dezember 2011 wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer im Steuerstrafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein Teil der erzielten Einnahmen soll nicht ordnungsgemäß verbucht worden sein. Um dies zu vertuschen, wurde im Gegenzug bei den Betriebsausgaben ein Teil der Kraftstoffaufwendungen nicht erfasst bzw. nur ein Teil der tatsächlichen Lohnaufwendungen verbucht. Ferner wurde der Kilometerstand der Taxen manipuliert, sodass nur ein Teil der tatsächlich gefahrenen Kilometer angezeigt wurde.
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