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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Zugunsten des Steuerpflichtigen: FA kam zu spät, Festsetzungsfrist war bereits abgelaufen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO ist Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird - so der BFH. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erklärte am 3.5.10 als Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter Einkünfte aus Kapitalvermögen nach für die Jahre 1998 bis 2002. In eigener Angelegenheit erstattete er am 6.3.10 Selbstanzeige.

     

    Die Steuerfahndungsstelle des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6.12.10 unter Hinweis auf ein gegen ihn eingeleitetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren und seine Selbstanzeige vom 6.3.10 mit, dass sie beauftragt worden sei, seine Selbstanzeige für die Jahre 1999 bis 2008 zu überprüfen. Sie forderte ihn auf, überprüfbare Unterlagen über die nacherklärten Einkünfte seiner Mutter vorzulegen. Am 25.3.11 ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Streitjahre 1998 und 1999.