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  • · Nachricht · Sozialgericht Berlin

    Abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Abgrenzung zur Selbstständigkeit

    | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. |

     

    Das Sozialgericht Berlin hat am 26.10.12 entschieden (S 81 KR 2081/10), dass eine Besucherbetreuerin des Bundestags, die in sehr hohem Maße in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes eingegliedert ist, unabhängig von einer formalvertraglich vereinbarten freien Mitarbeit weisungsgebunden tätig und abhängig versicherungspflichtig beschäftigt ist, wenn die tatsächlichen Arbeitsbedingungen deutlich für eine Angestelltentätigkeit sprechen und im Gegensatz zu der formalvertraglichen vereinbarten Freiheit der Dienstausübung eine solche aufgrund des vom Deutschen Bundestag planvoll in Abweichung vom Rahmenvertrag vorgegebenen und überwachten Handlungskorsetts im Tatsächlichen nicht bestand und eine eigenschöpferische oder kreative Ausübung des vereinbarten Dienstes nicht stattfand.

     

    Es wies deshalb die Klage des Bundestages gegen einen rentenversicherungsbezogenen Bescheid ab, der eine Sozialversicherungspflicht zugrundegelegt hatte. Ob der Vorgang auch eine strafrechtliche Relevanz hat, muss die StA entscheiden, denn auch Behörden fallen in den Anwendungsbereich des § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen).

     

    PRAXISHINWEIS | Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

     
    Quelle: ID 37016310

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