· Nachricht · Sozialgericht Oldenburg
Schein oder Sein: Statusfeststellung für einen Maurer
| Das SG Oldenburg hat am 27.7.16 (S 51 R 49/14, Abruf-Nr. 193741 ) darüber entschieden, ob ein Maurer als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger tätig war. Streitgegenständlich waren zwei Betriebsprüfungen der DRV. Der Maurer war in 2010 zu einem Stundenlohn von 23 EUR sowie Verblendarbeiten von 38 EUR/m² tätig. |
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Für eine abhängige Beschäftigung spricht, dass der Beigeladene Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht unterscheidet. Inhaltlich habe er „klassische Maurerarbeiten“ erledigt. Dies sind Aufgaben des normalen Betriebs eines Bauunternehmens, die ebenso gut angestellte Maurer hätten verrichten können.
Eine klassisch selbstständige Tätigkeit liegt nach Ansicht des SG vor, wenn sich jemand Fähigkeiten einkauft, die er selbst nicht besitzt. Die Klägerin hatte aber nicht die besondere Fachkompetenz einer anderen Branche genutzt ‒ etwa einen Steuerberater oder Webdesigner beauftragt ‒, sondern den Beigeladenen im normalen Betriebsablauf ihres eigenen Bauunternehmens in einem ihrer typischen Leistungsgebiete eingesetzt, um das eigene Team zu vergrößern. Eine solche Teamvergrößerung erfolge klassischerweise über eine abhängige Beschäftigung.(CW)