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  • · Nachricht · Sozialgericht Stade

    Beitragsnachforderungen nach einer sozialrechtlichen Betriebsprüfung

    | Der Annahme eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der „Selbstständige“ (Arbeitnehmer) die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Auftraggeber zur Einkommensteuer veranlagt hat (SG Stade 21.4.15, S 15 KR 223/12). |

     

    Die Klägerin wehrt sich gegen eine Beitragsnachforderung durch die Beklagte infolge einer Betriebsprüfung nach dem SGB IV. Ab März 2009 ermittelten Finanzamt Cuxhaven und das Hauptzollamt Bremen wegen Verstoßes gegen § 266a StGB. Das Strafverfahren wurde gegen eine Zahlung von 12.000 EUR gemäß § 153a StPO am 16.6.11 eingestellt.

     

    Die Klage gegen geänderte Bescheide blieb erfolglos. Streitig war nur noch die Höhe der Beitragsnachforderung. Diese ist nach Ansicht des SG nicht zu beanstanden, da die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein illegales Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV seit 11/2005 gegeben war. Danach gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind.

     

    Der Annahme eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses steht nach Ansicht des SG auch nicht entgegen, dass vorliegend der „Selbstständige“ A in vollem Umfang die Einkünfte aus seiner Tätigkeit zur Einkommensteuer veranlagt hat. Diese Argumentation verkenne, dass für die Nichtabführung von Steuern auf die Klägerin abzustellen ist: § 14 Abs. 2 S. 2 SGBV IV sei die Grundlage für die Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung, die seitens der Klägerin als Arbeitgeber abzuführen sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Um schlichte Berechnungsfehler und bloße versicherungs- sowie beitragsrechtliche Fehlbeurteilungen, die ebenfalls zu einer Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung führen können, sind aus dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV auszunehmen. Vielmehr sei geboten, dass die Pflichtverstöße von einem subjektiven Element in der Form eines - mindestens bedingten - Vorsatzes getragen sind.

     

    Soweit es einer vorsätzlichen Komponente bedarf, knüpft das BSG an die für die Verjährung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge geltende Regelung des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV (Verlängerung der Verjährungsfrist von vier auf dreißig Jahre) an. Danach ist für den Eintritt dieser qualifizierten Folge ebenfalls mindestens bedingter Vorsatz erforderlich. Bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vorenthaltung von Beiträgen liegt vor, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Möglichkeit der Beitragspflicht die Beitragszahlung unterlässt und er dadurch die Nichtabführung von geschuldeten Beiträgen billigend in Kauf nimmt (BSG 30.3.00, B 12 KR 14/99 R, Stbg 01, 335).

    Quelle: ID 43509646

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