· Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge
Illegales Beschäftigungsverhältnis: Sozialgericht spricht von Vorsatz, wo fahrlässig gehandelt wurde
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Ein illegales Beschäftigungsverhältnis, das zu einer sozialrechtlichen Nettolohnhochrechnung führt, liegt nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung aus Anlass („bei“) einer objektiven Verletzung dieser Zahlungspflichten erfolgt. Hinzukommen muss ein vorsätzliches Fehlverhalten eines Unternehmensverantwortlichen. |
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Beklagte B von der Klägerin K zu Recht die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (SVB) von knapp 15.000 EUR verlangen kann. K betreibt ein Bauunternehmen, das auf verschiedenen Baustellen Eisenflechterarbeiten ausgeführt hat. Der tatsächliche Leistungserbringer E hat dafür an K in ungefähr zweiwöchigem Abstand Rechnungen gestellt, bei denen er nach dem Gewicht des verbauten Bewehrungsstahls abrechnete (250 EUR bzw. 275 EUR pro Tonne). Ein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit des E liegt nicht vor. E hat nach seinen Angaben ein Gewerbe als Eisenflechter angemeldet, eigene Angestellte hatte er zum damaligen Zeitpunkt nicht. B behandelt den E als abhängig Beschäftigten und erhebt Sozialbeiträge nach (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet (SG Landshut 31.7.18, S 1 R 5060/17, Abruf-Nr. 207128). Nach Auffassung des SG ist B zwar zu Recht von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des E ausgegangen. Nicht vom Gesetz gedeckt sei jedoch die Hochrechnung der gezahlten Vergütung auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt.
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