· Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge
Straf- und Sozialgericht streiten über Sozialversicherungspflicht
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Eine abhängige - sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich relevante - Beschäftigung kann auch bei einer Vertragsgestaltung vorliegen, bei der es weitgehend dem Beschäftigten überlassen bleibt, ob er einen Auftrag annimmt oder ablehnt (Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnisse). Derartige auf den jeweiligen Einsatz bezogene Vertragskonstruktionen sind arbeitsrechtlich als Einzelverträge oder in Kombination mit einem Rahmenvertrag zulässig, so das LSG Baden-Württemberg. |
Sachverhalt
Die Klägerin K vertreibt als Inhaberin einer Einzelfirma Autozubehör und bietet im Rahmen ihres Betriebs auch Reparaturarbeiten an Fahrzeugen an. Der Ehemann der K ist in der Firma als Angestellter tätig. Darüber hinaus arbeitete bei der K ein gelernter Kfz-Mechaniker-Meister. Er erbrachte für die K im Zeitraum April 2008 bis Dezember 2010 Kfz-Mechaniker-Arbeiten auf Stundenlohnbasis in den von der K angemieteten Räumen und meldete zum 11.4.08 ein Gewerbe für Maschinenreparaturen und Veranstaltungstechnik an. Unter seiner Wohnanschrift unterhält er ein Büro. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen ihm und der K nicht geschlossen.
Das Hauptzollamt überprüfte den Betrieb der K am 28.10.10 und traf dabei den Ehemann der K sowie den Kfz-Meister an. Dieser gab bei der Personenbefragung an, dass er bei der K als selbstständiger Automechaniker wöchentlich etwa 19 bis 25 Stunden arbeite, für die Stunde 24,95 EUR berechne, die Werkstatt sowie die Arbeitsgeräte für die Reparaturen der Fahrzeuge unentgeltlich nutzen könne und die Bestellungen von Ersatzteilen durch den Ehemann der K erledigt werde. Er habe seit Januar 2010 nur drei kleinere Aufträge von Privatkunden angenommen, ansonsten sei er nur für die K tätig gewesen.
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