· Fachbeitrag · Steuerberatergesetz
Wiederbestellung eines Steuerberaters nach berufsrechtlichen Vorwürfen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin
Über die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist auch dann eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn der Steuerberater auf seine Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet hatte (BFH 9.8.11, VII R 46/10, Abruf-Nr. 121389, BStBl II 12, 522). |
Sachverhalt
Der Kläger ist RA und WP. Er möchte auch als StB zugelassen werden. Auf seine frühere Bestellung als StB hat er im Jahr 2000 verzichtet, sodass diese erloschen ist. Ein damals gegen ihn anhängiges berufsrechtliches Verfahren, in dem das Hauptverfahren eröffnet und ihm zur Last gelegt worden war, gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen zu haben, hatte das LG aufgrund des Erlöschens der Bestellung eingestellt. Im Juli 2004 beantragte der Kläger seine Wiederbestellung als StB. Der BFH hob die Klageabweisung im Revisionsverfahren auf und verwies die Sache zurück an das FG.
Entscheidungsgründe
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG können ehemalige StB wiederbestellt werden, wenn ihre Bestellung aufgrund eines Verzichts gegenüber der StB-Kammer (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG) erloschen ist. Wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann jedoch die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf in dem Verfahren nicht zu erwarten war. Nach § 48 Abs. 2 StBerG gelten für die Wiederbestellung die Vorschriften des § 40 StBerG. Danach ist ein Bewerber als StB zu bestellen, wenn er die StB-Prüfung bestanden hat bzw. von ihr befreit worden ist, er die Bestellung beantragt und die Prüfung der StB-Kammer ergibt, dass der Bewerber persönlich geeignet ist, und andere Versagungsgründe nach § 40 Abs. 3 StBerG nicht vorliegen.
Das FG hat die Entscheidung über die Wiederbestellung eines früheren StB als eine Ermessensentscheidung angesehen; dem folgt der BFH nicht. Auch im vorliegenden Fall, in dem auf die Bestellung als StB mutmaßlich nicht aus freien Stücken, sondern unter dem Eindruck eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet worden ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 StBerG), kann nichts anderes gelten. Es sei überhaupt nicht erkennbar, welche (Ermessens-)Erwägungen die Kammer angestellt habe und was sie „nach ihrem Ermessen“ dazu veranlassen könnte, einen ehemaligen StB nicht wiederzubestellen, obwohl er die Bestellungsvoraussetzungen an sich erfüllt.
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Berufsträgern mit mehreren Qualifikationen ein vermeintliches Fehlverhalten nicht auf alle Zulassungen durchschlagen muss. Demgemäß müssen berufsrechtliche Verfahren nicht einheitlich bzw. umfassend geführt werden.