· Fachbeitrag · Steuergeheimnis
Keine Verletzung des Steuergeheimnisses bei Unterrichtung der Kriminalpolizei
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrafR, Krause & Kollegen, Berlin
Wirtschaftsstraftaten i.S. des § 30 AO sind alle Straftaten, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit berühren (FG Baden-Württemberg 4.12.13, 1 K 3881/11, Abruf-Nr. 140759). |
Sachverhalt
Die Kriminalinspektion wandte sich im Auftrag der StA an die Finanzbehörde. Unter dem Betreff: „Ermittlungsverfahren der StA ... gegen ... wegen Leistungskreditbetrug in einer Vielzahl von Fällen“ legte sie dar, dass der Kläger im gesamten Bundesgebiet Stellenanzeigen geschaltet und die gestellten Rechnungen nicht bezahlt habe. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei von einem Schaden von 700.000 EUR auszugehen.
Aufgrund einer Überprüfung von Bankkonten habe festgestellt werden können, dass die Finanzverwaltung Umsatzsteuer erstattet habe. Es bestehe - so die Kriminalpolizei - daher der Verdacht, dass der Kläger aufgrund der ihm von den Verlagshäusern gestellten Rechnungen eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Beklagten eingereicht habe. Es bestehe weiterhin der Verdacht, dass diese Stellenanzeigen lediglich vor dem Hintergrund veranlasst worden seien, Umsatzsteuer auf diese Rechnungen hin erstattet zu bekommen. Die Finanzbehörde stellte daraufhin Informationen zur Verfügung. Streitig ist nun, ob das beklagte FA damit gegen das Steuergeheimnis verstoßen hat.
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