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  • · Fachbeitrag · Steuergeheimnis

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch im Strafverfahren gegen Cornelius G.

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    In Bezug auf die von der StA Augsburg im Zusammenhang mit dem sogenannten „Schwabinger Kunstfund“ sichergestellten Kunstwerke besteht - jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren - kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten überwiegen würde (BayVGH 27.3.14, 7 CE 14.253, Abruf-Nr. 141482).

     

    Sachverhalt

    A ist Reporter einer Tageszeitung. Er begehrt Auskunft über die in der Wohnung des Cornelius G. aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke und zu den bisherigen behördlichen Bemühungen um Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an diesen Werken. Zuvor hatte der Leitende Oberstaatsanwalt der StA Augsburg in einer Presseerklärung vom 5.11.13 bekanntgegeben, dass gegen „eine Person“ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts und wegen des Verdachts der Unterschlagung anhängig sei. In der Zeit vom 28.2.12 bis 2.3.12 sei deswegen vom Zollfahndungsamt München, das zusammen mit der StA Augsburg ermittle, ein gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in der Wohnung des Beschuldigten vollzogen worden. Hierbei seien 121 gerahmte und 1285 ungerahmte Werke beschlagnahmt worden, darunter auch solche „berühmter Meister“.

     

    Anfragen des A an die StA Augsburg (Schreiben vom 7.11.13), welche Gemälde (mit Angabe der „genauen“ Bezeichnung und Abmessung) sichergestellt worden seien und welche potentiellen Eigentümer die StA in den vergangenen zwei Jahren 4„angefragt“ habe, beantwortete die Behörde unter Hinweis auf die Pressemitteilung dahin, die genaue Bezeichnung der sichergestellten Bilder werde im Rahmen der Provenienzrecherche festgestellt.