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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    § 33c GewO: Widerruf einergewerberechtlichen Erlaubnis

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    Die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer gewerberechtlichen Erlaubnis (hier: Erlaubnis nach § 33c GewO) kann sich als unverhältnismäßig darstellen, wenn sie zum Wegfall einer konkreten Chance zur Fortführung eines Betriebs führt (VGH Baden-Württemberg 10.12.13, 6 S 2112/13, Abruf-Nr. 141140).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller A ist mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4.12.09 wegen Hinterziehung von ESt und GewSt im Zeitraum von 2004 bis 2006 zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 250 EUR verurteilt worden. Mit Schreiben vom 12.7.10 leitete die Antragsgegnerin ein Verfahren zum Widerruf der Aufstellerlaubnis und der Gaststättenerlaubnis ein.

     

    Wiederholt wurden gegen A rechtskräftige Bußgeldbescheide erlassen - wegen Verstößen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Gewinnspielgeräten sowie wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung von Erklärungspflichten (Vergnügungssteuer beim Betrieb von Gewinnspielgeräten). Außerdem war aktuell gegen A ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von ESt und GewSt für das Jahr 2011 sowie USt für die Jahre 2011 bis 2013 anhängig.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des VGH ist der Widerruf der Aufstellerlaubnis voraussichtlich rechtmäßig, die diesbezügliche Anordnung des Sofortvollzugs ist aber unverhältnismäßig.

     

    • Ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt darf, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LVwVfG).

     

    • Nach § 33c Abs. 2 S. 1 GewO ist die nach § 33c Abs. 1 S. 1 GewO erforderliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Aufstellen von Gewinnspielgeräten zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nach § 33c Abs. 2 S. 2 GewO in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags wegen einer der dort genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

     

    Die Verurteilung des A wegen Steuerhinterziehung gehört nicht zu diesem Katalog von Straftaten. Allerdings kann sich die Unzuverlässigkeit auch aus anderen Gründen ergeben. Diese entsprechen denjenigen, die die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen. Der Erlaubnisversagungsgrund der allgemeinen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG 22.6.94, 1 B 114.94, GewArch 95, 111).

     

    Die Verletzung seiner materiellen steuerlichen Erklärungspflichten über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg ist nach Ansicht des VGH zwar nachhaltig, lässt aber für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass die Pflichten auch zukünftig verletzt werden (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 35 Rn. 43). Ob der A in den Jahren 2011 bis 2013 erneut seine Erklärungspflichten verletzt hat, steht noch nicht fest. Eine Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt zwar nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus, eine solche Erhebung ist aber nicht Aufgabe des gerichtlichen Eilverfahrens.

     

    Der A hat jedoch - ausweislich der insoweit ergangenen Bußgeldbescheide auch in den Jahren 2011 und 2012 - wiederholt die Vergnügungssteuer nicht erklärt. Auch das den übrigen rechtskräftigen Bußgeldbescheiden zugrunde liegende Verhalten weist nach Ansicht des VGH zum Teil einen Gewerbebezug auf und kann Unzuverlässigkeit indizieren. Dies gelte insbesondere für die in den Jahren 2010, 2011 und 2013 gehäuft erfolgten Verstöße gegen gewerberechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Aufstellung von Gewinnspielgeräten.

     

    Praxishinweis

    Die sanktionseffektive Wirkung eines - auch steuerlichen - Fehlverhaltens lässt sich nicht allein in strafrechtlichen Kategorien bemessen. Auch und vor allem die Nebenfolgen können zu sehr viel einschneidenderen Konsequenzen führen als eine Geldsanktion (Wegner, Unliebsame Nebenfolgen eines steuerdeliktischen Fehlverhaltens, SteuK 13, 71 ff.). Bereits im Rahmen der Verteidigung müssen diese Risiken mit den Blick genommen werden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 118 | ID 42614904