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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Bedingter Vorsatz und Festsetzung von Hinterziehungszinsen

    von RA Dr. Markus Adick, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Die objektive Beweislast für das Vorliegen aller Merkmale von § 370 AO trägt die Finanzbehörde. Vertraut der Steuerpflichtige mangels eigener Sachkunde ohne weitere Prüfung dem ihm als sachkundig und zuverlässig bekannten Steuerberater, spricht dies gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes (FG München 20.4.11, 13 V 446/11, Abruf-Nr. 113081).

    Sachverhalt

    Im Mai 2010 hatte der Antragsteller A dem FA geänderte Anlagen R für die ESt-Erklärungen 2007 und 2008 gesandt und darauf hingewiesen, die seit April 2007 bezogene Rente der berufsständischen Ärzteversorgung sei versehentlich nicht angegeben worden. Die Rentenzahlungen seien nicht auf das von seinem Steuerberater (StB) gebuchte Girokonto überwiesen worden und die Rentenunterlagen nicht übergeben worden. Daher habe der StB die Rentenzahlungen in den ESt-Erklärungen nicht berücksichtigt, die er mangels eigener Sachkunde im Vertrauen auf die Richtigkeit unterschrieben habe. Die BuStra sah das Schreiben des A als strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) an und bejahte den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. Das FA setzte Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abs. 1 AO fest. Nach zurückgewiesenem Einspruch beantragte der A beim FG, die Vollziehung des Bescheids über die Hinterziehungszinsen auszusetzen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG München gab dem Antrag statt und entschied, dass der A möglicherweise nur leichtfertig gehandelt habe und ihm bedingter Vorsatz nicht nachzuweisen sei. Wenn der A mangels eigener Sachkunde ohne weitere Prüfung die Steuererklärungen unterschrieben und damit dem als zuverlässig und sachkundig bekannten StB vertraut habe, spreche dies gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes (so auch FG BW 30.1.08, PStR 09, 30). Zwar rechtfertige nicht jede Einschaltung eines StB Zweifel am Vorsatz (BFH 8.1.07, BFH/NV 07, 868). In diesem Fall könne dem A jedoch nur vorgeworfen werden, dass er das Fehlen der Renteneinkünfte hätte bemerken oder sich nochmals beim StB hätte erkundigen müssen, ob die Erklärungen ohne Angabe der Rente vollständig sind. Ohne weitere Ermittlungen könne nicht allein aus dem Umstand, dass dem A aufgrund seines Bildungsstandes von der Steuerpflicht seiner Renten gewusst haben muss, auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden.