· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe
von RA Dr. Peter Talaska, FA StR, und RA Dr. Christian Bertrand, FA StR, Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln Berlin München
| Der BGH festigt in seiner Entscheidung vom 5.9.17 seine Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. |
1. Kfz-Handel in Bulgarien, Zweigniederlassung in Deutschland
Der Entscheidung des BGH (5.9.17, 1 StR 198/17, Abruf-Nr. 197744) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte A hatte in Bulgarien als Alleingesellschafter eine GmbH gegründet. Geschäftsführer war der Vater des A, Geschäftsgegenstand der Kfz-Handel. Im Frühjahr 2008 meldete der A in Deutschland eine Zweigniederlassung an und eröffnete ein Geschäftskonto bei einer deutschen Bank mit Kontovollmacht für den Vater und sich selbst.
A übertrug im Januar 2009 seine Geschäftsanteile an der bulgarischen GmbH an den M, der mit den administrativen Abläufen in Deutschland nicht betraut und der deutschen Sprache nicht mächtig war. Aus diesem Grund sollte vereinbarungsgemäß der A die Kommunikation für die Niederlassung in Deutschland insbesondere im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen weiterführen. An der Initiierung und Abwicklung der Geschäfte in Bulgarien nahm der A nicht mehr teil. Allerdings stellte er die Daten der Voranmeldungen für die Niederlassung in Deutschland zusammen und veranlasste die elektronische Weiterleitung der Voranmeldungen an das FA.
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