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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Brennerei und Steuerstrafrecht

    | Die Pflicht zur Brennbuchführung ist in der Brennereiordnung (BO) geregelt. Da sie nach der gesetzlichen Konzeption den Regelfall darstellt, bedarf sie grundsätzlich keiner weiteren Begründung ‒ so das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.11.17. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Besitzerin einer Obstabfindungsbrennerei mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 l Alkohol im Jahr. Ihr Bruder B ist ebenfalls Brennereibesitzer. Seine Obstabfindungsbrennerei hat ebenfalls eine monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 l.

     

    Am 6.2.14 bewilligte das beklagte Hauptzollamt (HZA) der K und dem B antragsgemäß die Teilnahme am vereinfachten Lohnbrennen. Damit durfte B von ihm selbst gewonnenes Material auf das Kontingent der Brennerei der K unter Verwendung seines eigenen Brenngeräts brennen.

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