· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Brennerei und Steuerstrafrecht
| Die Pflicht zur Brennbuchführung ist in der Brennereiordnung (BO) geregelt. Da sie nach der gesetzlichen Konzeption den Regelfall darstellt, bedarf sie grundsätzlich keiner weiteren Begründung ‒ so das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.11.17. |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist Besitzerin einer Obstabfindungsbrennerei mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 l Alkohol im Jahr. Ihr Bruder B ist ebenfalls Brennereibesitzer. Seine Obstabfindungsbrennerei hat ebenfalls eine monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 l.
Am 6.2.14 bewilligte das beklagte Hauptzollamt (HZA) der K und dem B antragsgemäß die Teilnahme am vereinfachten Lohnbrennen. Damit durfte B von ihm selbst gewonnenes Material auf das Kontingent der Brennerei der K unter Verwendung seines eigenen Brenngeräts brennen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig