· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Disziplinarklage gegen Ruhestandsbeamten
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Aufgrund des Maßnahmeverbots nach § 14 Abs. 1 S. 1 DG LSA kann gegen einen Ruhestandsbeamten, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde keine Disziplinarmaßnahem mehr ausgesprochen werden ‒ so das VG Magdeburg mit Urteil vom 27.9.18. |
Sachverhalt
Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den Kommunalbeamten KB im Ruhestand im Rang eines Gemeindeinspektors (Besoldungsgruppe A9) mit dem Ziel der Aberkennung seines Ruhegehalts. Ihm werden eine Vielzahl von ‒ teilweise schwerwiegenden ‒ Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt. Zuletzt kam 2017 noch der Vorwurf hinzu, KB habe sich wegen mehrfacher Steuerhinterziehungen strafbar gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarklage ist unbegründet (VG Magdeburg 27.9.18, 15 A 12/17. Denn der disziplinarrechtlichen Sanktion des Dienstvergehens stehen Maßnahmeverbote nach §§ 14 und 15 DG LSA i.V. mit § 5 Abs. 2 DG LSA, §§ 11 und 12 DG LSA entgegen. Dabei ist das Disziplinargericht mit der Klägerin davon überzeugt, dass KB jedenfalls dadurch ein Dienstvergehen begangen hat, dass er sich ‒ außerdienstlich ‒ wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat. Damit liegt ein Verstoß gegen § 34 S. 3 BeamtStG vor. Das Disziplinargericht geht von den im Strafbefehl und im Tatbestand wiedergegebenen Handlungen und Geschehnissen im Sinne der tatsächlichen Feststellungen (§ 54 Abs. 2 DG LSA) aus.
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