· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Durchbrechung des Steuergeheimnisses für das Disziplinarverfahren
Von einem Finanzbeamten über einen längeren Zeitraum hinweg begangene Steuerhinterziehungen können ein zwingendes öffentliches Interesse i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO für die Weitergabe im Steuerstrafverfahren festgestellter steuerlicher Sachverhalte zu disziplinarischen Zwecken begründen (VGH Baden-Württemberg 27.1.11, DL 13 S 2145/10, Abruf-Nr. 110881). |
Sachverhalt
A ist Finanzbeamter. Ein gegen ihn eingeleitetes Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der ESt-Hinterziehung in den Jahren 1999 bis 2003 wurde wegen einer vollständigen und wirksamen Selbstanzeige für die Jahre 1999 bis 2002 nach § 170 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt; im Übrigen wurde das Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
A beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Das FA habe die Informationen über die Steuertatbestände an den Dienstvorgesetzten weitergeleitet. Dies sei eine Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO. Einer der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 4 AO liege nicht vor.
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