· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Nach Selbstanzeige Disziplinarverfahren gegen Kriminalbeamten
von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Das VG Berlin hat bezüglich der Anforderungen an eine Disziplinarverfügung gegen einen Kriminalbeamten entschieden, der verdächtig war, Einkommensteuer hinterzogen zu haben, und nach wirksamer Selbstanzeige Straffreiheit erlangte. |
Sachverhalt
Der Kläger (K) war Kriminaloberkommissar. Am 18.11.20 erließ sein Dienstvorgesetzter gegen ihn eine Disziplinarverfügung mit Festsetzung einer Geldbuße von 500 EUR. Hintergrund war die Mitteilung der StraBu des FA P aus 2019, wonach gegen den K ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wurde, was aber wegen wirksamer Selbstanzeige nach § 170 Abs. 2 StPO i. V. m. § 371 AO eingestellt wurde.
Das FA P lehnte allerdings einen Antrag des Beklagten ab, in die Strafakte Einsicht nehmen zu dürfen, da bereits eine Mitteilung über die Verfahrenserledigung erfolgt sei, § 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BeamtenStG. Darüber hinausgehende Informationen aus dem Steuerstrafverfahren könnten nach § 49 Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 S. 2 BeamtenStG und § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht weitergegeben werden. Lediglich wurde zum „Verständnis“ des Sachverhalts mitgeteilt, dass aufgrund anonymer Anzeige der Verdacht bestand, der K habe in seinen Einkommensteuererklärungen über fünf Jahre hinweg unwahre Tatsachen zu der Höhe seiner Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemacht. Der K sei hierauf von der Steufa um Auskunft gebeten worden und habe seine Angaben zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte/Tätigkeitsstätte korrigiert. Dies sei als Selbstanzeige gewertet und das Strafverfahren eingestellt worden. Das Hinterziehungsvolumen habe insgesamt 1.889 EUR ausgemacht.
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