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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Finanzbeamter zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt: Versorgungsausgleich durch Ehefrau grob unbillig

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Verliert ein Ehegatte aufgrund einer Straftat seinen Status als Beamter und seine Versorgungsansprüche, hat er gegen die gemeinsamen Versorgungsinteressen der Ehegatten gehandelt. Im Scheidungsverfahren ist der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAuslG wegen unbilliger Härte auszuschließen ( OLG Brandenburg 21.9.15, 13 UF 156/14, Abruf-Nr. 146026 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller A war in der Zeit von 1997 bis 2008 Finanzberater. Er wurde am 3.8.08 wegen Steuerhinterziehung und Veruntreuung von 1,5 Mio. EUR im Rahmen seiner Tätigkeit im FA zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er trat die Strafe am 7.7.08 an und ist nach dreieinhalb Jahren entlassen worden. Weiter verlor A aufgrund der Straftat seinen Beamtenstatus und sämtliche Pensionsansprüche als Beamter wurden ihm aberkannt. Ein auch gegen die Ehefrau wegen des Verdachts einer Beteiligung an den Straftaten des A eröffnetes Strafverfahren wurde eingestellt. Das FA verlangte dennoch mit Bescheid vom 1.9.08 von ihr den veruntreuten Betrag von 1.510.826,12 EUR zurück, da der Großteil der Gelder auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute gegangen sei. Das FA pfändete vom Einkommen der Ehefrau monatlich einen Betrag von 195,26 EUR. Ihre Klage vor dem FG blieb erfolglos.

     

    Der Antragsteller A und die Antragsgegnerin, seine frühere Ehefrau, lebten seit 2007/08 getrennt. Sie haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Im Scheidungsverfahren hat das AG den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Die Verurteilung des A an sich stelle keinen Härtefall dar. Jedoch habe er während der Zeit seiner Haft seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern verletzt, er habe die Existenz der Familie aufs Spiel gesetzt, auch seien ihm rückwirkend sämtliche Pensionsansprüche als Beamter aberkannt worden.