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  • 02.08.2021 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Kompensationsverbot im Verhältnis zwischen vGA und hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen

    | Dem Täter einer Steuerhinterziehung sind nur solche Steuervorteile anzurechnen, die sich aus der unrichtigen Erklärung ergeben. Es bedarf eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den verschleierten steuererhöhenden Tatsachen und den Steuervorteilen. Sonst steht das Kompensationsverbot  (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) entgegen. Einen solchen Zusammenhang hat der BGH im Verhältnis zwischen verdeckten Gewinnausschüttungen und hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen abgelehnt. |