· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Spielautomaten-Vergnügungssteuer hinterzogen: Es gilt die verlängerte Festsetzungsfrist
von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Der VGH Baden-Württemberg musste klären, unter welchen Voraussetzungen eine verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG Baden-Württemberg i. V. m. § 169 Abs. 2 S. 2 AO bei Hinterziehung von Spielautomaten-Vergnügungssteuer greift. Nach § 1 Abs. 1 AO sind die Bestimmungen der AO nicht direkt auf kommunale Steuern anwendbar. Die KAG der verschiedenen Bundesländer erklären aber Vorschriften der AO für sinngemäß anwendbar. Zudem beinhaltet § 7 KAG Baden-Württemberg einen eigenen Straftatbestand, der dem § 370 AO ähnelt. |
Sachverhalt
Die A-GmbH & Co. KG (A) betrieb in einer Gemeinde B in Baden-Württemberg in den Jahren 13 bis 16 Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die sie im Café C aufstellte. Auf Grundlage einer kommunalen Satzung wurde nach § 9 Abs. 4 KAG Baden-Württemberg in B Vergnügungssteuer auf Spielautomatenumsätze erhoben. Die Steuerfahndung C hat die B darüber unterrichtet, dass ein Steuerstrafverfahren gegen die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der A geführt werde. Es seien Feststellungen dazu getroffen worden, dass die Bruttokassenumsätze der A im Café C zu erhöhen seien, nachdem die tatsächlichen Bruttokassenumsätze anhand von sichergestellten Auslesestreifen der Geldspielgeräte ermittelt worden waren. Insofern übermittelte die Steuerfahndung C der B eine Tabelle der tatsächlichen Umsätze für die Jahre 13 bis 16, weitere Informationen war die Steuerfahndung C der B mit Hinweis auf das Steuergeheimnis bzw. § 31 Abs. 1 S. 1 AO nicht bereit zu geben. Aufgrund dieser Tabelle nahm die B mit Bescheid eine Nachveranlagung zur Vergnügungssteuer für die Jahre 13 bis 16 nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG Baden-Württemberg (BW) i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Dabei beliefen sich im gesamten Zeitraum für jedes Quartal die Umsätze z. T. um mehrere Zehntausend EUR höher als erklärt, wobei diese teils sogar zehnmal höher wie von der A angegeben waren. Es ergab sich ein Mehrbetrag an Vergnügungssteuer von insgesamt 68.507,99 EUR.
Strittig ist, ob der Nachveranlagung nicht teilweise der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegensteht. Dies war in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Nachveranlagungsbescheid zu klären.
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