· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung durch einen Arzt, der sich der Vollstreckung zu entziehen versucht
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Ob die Tätigkeit eines Arztes „in freier Praxis“ erfolgt, ist normativ in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zu bestimmen. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Der Angeklagte (A) betrieb als niedergelassener Vertragsarzt eine Praxis für Laboratoriumsmedizin. Um seine Einnahmen der Besteuerung und Zwangsvollstreckung durch das FA zu entziehen, gründete er einen Verein und schloss mit diesem einen „Geschäfts-Kooperationsvertrag“. Darin vereinbarte A die schenkweise Übertragung sämtlicher Geräte und Einrichtungen des medizinischen Labors. Die Präsidentin des Vereins war im Labor des A beschäftigt; er selbst war Mitglied des Vereins. Der Verein sollte für alle in der Praxis des A anfallenden Einnahmen und Ausgaben verantwortlich sein und in alle bestehenden Rechte und Pflichten außerhalb der ärztlichen Tätigkeit eintreten. Der A selbst sollte für seine ärztlichen Leistungen eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 900 EUR pro Monat erhalten. Zudem trat A alle Honoraransprüche für Praxisleistungen an gesetzlich Versicherte gegen die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KV) schenkweise ab.
Hintergrund dafür, den Verein zu gründen, waren Steuerschulden des A, die immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führten. A beabsichtigte jedoch nicht, die Entscheidungsgewalt und wirtschaftliche Macht auf den Verein zu übertragen. Sein Ziel bestand allein darin, die Leitung der Praxis „auf dem Papier“ an den Verein abzugeben, um die dort vereinnahmten Gelder der Besteuerung und dem Vollstreckungszugriff des FA zu entziehen.
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