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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Steuerhinterziehung und Betrug durch einen bilanzierenden niedergelassenen Arzt

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BGH hat zur Steuerhinterziehung insbesondere bei vorgeblichem Medikamenteneinkauf sowie Abrechnungsbetrug durch einen niedergelassenen Arzt entschieden, wobei das Strafgericht im steuerstrafrechtlichen Bereich beachten muss, dass bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht das Zu-/Abflussprinzip des § 11 EStG anzuwenden ist. Zu prüfen ist, ob sich fingierte Anschaffungskosten bei Bilanzierung auf den Gewinn auswirken. Die strafrechtlichen Ermittlungen kamen durch eine Betriebsprüfung ins Rollen und mündeten in solchen der Steuerfahndung. |

    Sachverhalt

    Der Angeklagte (A) ist niedergelassener Arzt, der im Tatzeitraum, der die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2016 umfasste, seinen Gewinn aus seiner Praxis nach Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Das LG Köln verurteilte ihn u. a. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Betrugs in drei Fällen (LG Köln 27.5.20, 119 KLs 7/19, juris). Den Verurteilungen lag zugrunde, dass er in den Veranlagungszeiträumen 2014 und 2015 fingierte Anschaffungskosten für hochpreisige Medikamente geltend machte, in seiner Bilanz 2016 eine angebliche Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber seinem Bruder wegen Uneinbringlichkeit vollständig wertberichtigte, obgleich diese Forderung nicht bestand, sowie dass er in 2011, 2013 und 2015 Rückstellungen zu Unrecht gebildet hatte, Ausgaben für Beratungsleistungen und einen Investi-tionsabzugsbetrag fingierte sowie Bareinnahmen aus ärztlichen Leistungen verschwieg und private Aufwendungen (insbesondere für Lebensmittel und Bewirtung) als Betriebsausgaben abgezogen hatte.

     

    Die Steuerberater wechselte er mehrmals, da er nach Möglichkeit keine Einkommensteuer zahlen wollte. Für 2014 und 2016 gab A aber keine Einkommensteuererklärungen ab. Zudem bot er eine fingierte Honorarforderung wegen vorgeblich erbrachter ärztlicher Leistung an eine Privatpatientin (seine Ehefrau) einem Factoringunternehmen (Abrechnungsgesellschaft für Ärzte) zum Kauf an (echtes Factoring). Der Nominalbetrag der Forderung wurde auf dessen Abrechnungskonto bei der Abrechnungsgesellschaft gutgeschrieben. Kurze Zeit später wurde vom Factor der Forderungsgegenwert wieder zum Soll gestellt, da im Zuge eines Risikomanagements bemerkt wurde, dass die Forderung gar nicht bestand. Schließlich rechnete A gegenüber seinen Privatpatienten Medikamente ab, obgleich es sich dabei um Restposten aus der Behandlung von Kassenpatienten handelte und er diese Medikamente bereits mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet hatte.