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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Steuerstrafrecht ist Blankettstrafrecht,Steuerstrafrecht ist Pflichtverteidigerstrafrecht

    | Beim Steuerstrafrecht handelt es sich um Blankettstrafrecht. Die Rechtslage kann nur in einer Zusammenschau straf- und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden. Damit ist ein Angeklagter regelmäßig überfordert, wenn er nicht über Spezialwissen verfügt. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht. |

     

    Sachverhalt

    Gegen den Angeklagten A wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Festgesetzt wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 EUR. A wird vorgeworfen, als Betreiber eines Einzelunternehmens USt i.H. von etwa 40.000 EUR nicht erklärt zu haben. Dadurch sei ein Schaden von 37.700 EUR entstanden. Die Ermittlung des Steuerschadens beruht auf Schätzungen des FA. Grundlage der Schätzung sind Rechnungen des A sowie Umsatzsteuervoranmeldungen.

     

    A hat gegen den Strafbefehl durch Schreiben seines Verteidigers Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung ist A nicht erschienen. Der Rechtsanwalt hat in der Hauptverhandlung beantragt, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Der Antrag wurde noch in der Hauptverhandlung mit der Begründung zurückgewiesen, dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege.

    Karrierechancen

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