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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Strafbefreiende Selbstanzeige schützt nicht vor disziplinarrechtlichen Konsequenzen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die nach § 371 Abs. 1 S. 1 AO strafbefreiende Selbstanzeige lässt den Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens und damit dessen disziplinarrechtliche Relevanz unberührt. Dass Beamte im Vergleich zu Nicht-Beamten nach dem für sie günstigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens infolge der Selbstanzeige noch disziplinarisch belangt werden können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung eines 1953 geborenen Finanzbeamten F. Dieser war zuletzt als Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit tätig. Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist die Hinterziehung von Steuern i.H. von 106.111,53 EUR.

     

    F verschwieg ausländische Vermögenswerte in den Erbschaftssteuererklärungen vom 10.10.95 und 1.7.08. Auch Einkommensteuer hinsichtlich der aus den verschwiegenen Vermögenswerten erzielten Erträge wurde verkürzt. 2014 erstattete F eine Selbstanzeige, die zur Straffreiheit führte. Das VG stufte ihn in das Amt eines Steuerinspektors (A 9) zurück.