· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Strafzumessung bei hohen Vorsteuererstattungsbeträgen
Handeln aus grobem Eigennutz (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO a.F.) kommt auch in Betracht, wenn zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuererstattungsbeträge an Gesellschaften geleistet werden, deren Alleingesellschafter der Täter ist oder an denen er jedenfalls nicht völlig unerheblich beteiligt ist (BGH 21.8.12, 1 StR 257/12, Abruf-Nr. 122812). |
Sachverhalt
Der Angeklagte war Finanzvorstand und Aktionär einer I-AG. Deren Geschäftsmodell war die Auflage als Steuersparmodell konzipierter Filmfonds, die jeweils in der Rechtsform einer KG geführt wurden. Einer solchen KG stellte die I-AG im Jahr 2000 Produktionskosten von 185 Mio. DM zzgl. USt von rund 30 Mio. DM in Rechnung. Die KG machte von der gezahlten USt einen Teilbetrag von rund 15,9 Mio. DM zeitnah als Vorsteuer geltend und erreichte so Erstattungen von insgesamt 7,7 Mio. - dann schon - EUR, von denen 2,7 Mio. EUR vereinbarungsgemäß mit Steuerschulden einer E-AG verrechnet und weitere 3 Mio. EUR an die I-AG weitergeleitet wurden. Der Angeklagte war Alleinaktionär der E-AG.
Der Angeklagte hat für die I-AG für das Jahr 2000 keine USt-Jahreserklärung abgegeben. Er wurde deswegen vom LG Frankfurt a.M. (3.11.11, 5/28 KLs 7531 Js 219308/07 (7/10)) wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das LG vom Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO - und nicht von dem des § 370 Abs. 3 AO - ausgegangen ist.
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