· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Villa in Spanien als Betriebsausgabe ‒ kein Vorsatz, keine Leichtfertigkeit, kein großes Ausmaß
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln
| Der BGH hat entschieden, dass Mietaufwendungen für eine Villa in Spanien, die als Betriebsausgaben abgezogen wurden, zwar verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen können, ein vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln diesbezüglich jedoch ausgeschlossen ist. Darüber hinaus wurde das Regelbeispiel des großen Ausmaßes ‒ trotz Überschreiten des 50.000 EUR-Schwellenwerts ‒ durch Steuernachzahlungen kompensiert. Der strafschärfende § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO blieb hier unberücksichtigt. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige gründete zur Steuervermeidung neben seiner GmbH eine Ltd., die fortan das bisher betriebene Software-Design nebst Urheberrechten verwalten und dafür 50 % der Lizenzerlöse erhalten sollte. Zur Durchführung der abgeschlossenen Verträge kam es jedoch nicht. Obwohl die Ltd. keinerlei Leistungen erbrachte, wurden ihr 2006 dennoch etwa 690.000 EUR ausgezahlt und als Betriebsausgaben bei der GmbH verbucht.
Daneben erwarb der Steuerpflichtige für 1,2 Mio. EUR eine Villa in Spanien mit Pool, Fernblick und Sonnenterrasse, die er selbst unterjährig als Arbeits- und Schlafstätte sowie für mehrtägige Arbeitstreffen mit Mitarbeitern seiner GmbH nutzte. Die monatliche Miete von 6.000 EUR sowie Kosten für insgesamt 98 Flugbewegungen nach Spanien wurden der GmbH in Rechnung gestellt. Gegenüber der GmbH trat dabei ein Dritter als Vermieter auf.
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