· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Widerruf der Approbation
| Der Zahnarzt hatte vorsätzlich Steuern hinterzogen und wurde verurteilt. Infolgedessen wurde ihm auch die Approbation entzogen. Er wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt, da sein steuerliches Fehlverhalten nicht so schwer wiege. |
Sachverhalt
Der Kläger hatte Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt nicht vollständig und Ausgaben zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt. Darüber hinaus hatte er die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen. Das AG München hatte gegen ihn wegen Steuerhinterziehung in fünf tatmehrheitlichen Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Anschluss daran widerrief die Regierung von Oberbayern die dem Kläger erteilte Approbation und gab ihm unter Zwangsgeldandrohung auf, die Approbationsurkunde und sämtliche Ablichtungen unter Fristsetzung zurückzugeben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch den BayVGH abgelehnt (BayVGH 28.11.16, 21 ZB 16.436, Abruf-Nr. 191776). Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Das VG (Vorinstanz) sei zutreffend davon ausgegangen, dass keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil sprechen und diese bei der Entscheidung über den Approbationswiderruf berücksichtigt werden konnten.
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