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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs bei Steuerhinterziehung

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Betrauung eines Prüfingenieurs, der insbesondere Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (§ 29 StVZO) durchführt, wegen Unzuverlässigkeit zu widerrufen ist, wenn er eine erhebliche Steuerhinterziehung begangen hat. Dabei ging es auch darum, ob an Beliehene erhöhte Anforderungen im Vergleich zu sonstigen Gewerbetreibenden bezüglich ihrer Zuverlässigkeit zu stellen sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Entscheidung erging in einem Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Betrauung eines Prüfingenieurs mit den benannten Tätigkeiten, § 80 Abs. 5 VwGO. Gegen den Antragsteller ‒ den Prüfingenieur ‒ der mit den entsprechenden Tätigkeiten durch die zuständige Behörde betraut worden war, erging ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung ‒ Einkommen- und Gewerbesteuer, die Steuerjahre 12‒14 betreffend ‒ in Höhe von 106.777,34 EUR. Dabei wurde eine Geldstrafe von 550 Tagessätzen zu je 250 EUR, mithin insgesamt 137.500 EUR, verhängt. Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren die diesbezüglichen Steuerrückstände noch nicht vollständig beglichen. Eine sich anschließende Betriebsprüfung im Jahr 19 verlief allerdings beanstandungsfrei. Daraufhin wurde mit Widerrufsbescheid die Betrauung von der zuständigen Behörde (der anerkannten Überwachungsorganisation) widerrufen, wobei sich der Widerruf in erster Linie auf die Steuerstraftat stützte. Der Widerruf wurde als sofort vollziehbar erklärt.

     

    Gegen den Widerruf ging der Antragsteller mangels Möglichkeit eines Widerspruchs nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen mit Anfechtungsklage vor, zudem stellte er den Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wiederherzustellen.