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  • 13.05.2019 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Widerruf einer Maklererlaubnis

    | Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt ganz allgemein vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. |