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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Zum „großen Ausmaß“ i.S. des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO

    von VRiLG Alexander Meyberg, München/Karlsruhe

    Beim „Griff in die Kasse des Staates“, der auch bei Vortäuschen steuermindernder Umstände gegeben ist, liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) in der Regel dann vor, wenn Steuern von mehr als 50.000 EUR hinterzogen wurden (BGH 15.12.11, 1 StR 579/11, Abruf-Nr. 120422).

    Sachverhalt

    Der Angeklagte hatte in USt-Anmeldungen steuerpflichtige Umsätze aus Goldhandelsgeschäften verschwiegen und zugleich Vorsteuern geltend gemacht, was nicht nur zu einer verringerten Zahllast, sondern in einigen Fällen zur Festsetzung (§ 168 S. 2 AO) von Erstattungsbeträgen zwischen 6.000 EUR und 186.000 EUR führte. Das LG ist vom Vorliegen besonders schwerer Fälle (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) ausgegangen und hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen - und Waffendelikten - zu vier Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der BGH verworfen, dabei aber nochmals zum Begriff des „großen Ausmaßes“ i.S. des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO Stellung genommen, also dazu, ab welchen Betragsgrenzen in der Regel ein im Mindestmaß mit sechs Monaten zu ahndender besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gegeben ist.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hält an seiner Grundsatzentscheidung fest (BGH 2.12.08, 1 StR 416/08, PStR 09, 15 ff.; BGH 5.5.11, 1 StR 116/11, PStR 11, 191; BGH 12.7.11, 1 StR 81/11, wistra 11, 396): Das Merkmal „in großem Ausmaß“ ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Es liegt grundsätzlich vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 EUR übersteigt. Nur dann, wenn sich das Verhalten des Täters darauf beschränkt, die Behörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und dies lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs führt, liegt die Wertgrenze zum „großen Ausmaß“ bei 100.000 EUR.