· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Zur Feststellungsverjährung für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
von RA Dr. Martin Wulf und RA Dr. Alexander Ruske, Streck Mack Schwedhelm, Berlin
Das FG Münster hat entschieden, dass die Feststellung von privaten Veräußerungsverlusten nach § 10d Abs. 4 EStG in jedem Fall solange möglich sein soll, wie die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Dies gelte auch dann, wenn die Festsetzungsfrist wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte auf zehn Jahre verlängert ist (FG Münster 23.5.12, 11 K 631/11 F, Abruf-Nr. 122817). |
Sachverhalt
Der Streit betraf die Veranlagung für das Jahr 2002. Die Kläger - Eheleute - hatten ihre ESt-Erklärung Anfang 2003 abgegeben. Antragsgemäß berücksichtigte das FA beim Ehemann ursprünglich weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Im Jahr 2010 erklärte der Ehemann im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige bislang nicht erfasste Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften für die Jahre 1999 bis 2008 nach. Für das Jahr 2002 erklärte er neben positiven Einkünften aus Kapitalvermögen auch verbliebene Veräußerungsverluste. Das FA änderte daraufhin nach § 173 AO den ESt-Bescheid für das Jahr 2002. Es berücksichtigte dabei aber lediglich die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen. Den Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.02 lehnte das FA mit der Begründung ab, es sei insoweit bereits Feststellungsverjährung eingetreten. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
Dagegen wandten sich die Kläger an das FG. Im Streitfall sei der Ablauf der regulären Feststellungsfrist für die verbleibenden Veräußerungsverluste nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG (JStG 2007) i.V. mit § 10d Abs. 4 S. 6 EStG gehemmt. Die Feststellungsfrist ende nach dem Wortlaut des § 10d Abs. 4 S. 6 EStG nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ 2002 abgelaufen ist. Da letztere aber infolge der Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn Jahre betrage, sei auch die Verlustfeststellung bis zum 31.12.13 möglich. § 10d Abs. 4 S. 6 EStG solle seinem Sinn und Zweck nach sicherstellen, dass sich jede Änderung der für den Verlustvortrag maßgeblichen Bezugsgrößen bei der ESt-Festsetzung auch im Verlustfeststellungsverfahren auswirken könne. Dafür müsse auch kein besonderer Zusammenhang zwischen den Besteuerungsgrundlagen, bezüglich derer die Steuerhinterziehung vorliege, und den Besteuerungsgrundlagen, die zu dem gesondert festzustellenden Verlust führen, bestehen.
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