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  • · Fachbeitrag · Steuerordnungswidrigkeit

    Kindergeld: Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO

    Unterlässt es ein Kindergeldberechtigter, der Familienkasse den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen, kann die Festsetzung des Kindergelds nachträglich aufgehoben werden. Dabei ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung, die erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt, gehemmt (BFH 26.6.14, III R 21/13, Abruf-Nr. 173570).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger und Revisionsbeklagte K bezog aufgrund eines Festsetzungsbescheids vom 17.2.00 Kindergeld für seine Tochter T. Ab August 2001 lebte er mit T in Spanien, wobei er in Deutschland zunächst noch seine Wohnung beibehielt. Zum 1.6.04 meldete er sich nach Spanien endgültig ab, ohne dies der Familienkasse mitzuteilen. Die Familienkasse erfuhr davon erst im Februar 2011. Sie stellte die Zahlungen ein und hob mit Bescheid vom 19.7.12 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Juni 2004 nach § 70 Abs. 2 EStG auf.

     

    Entscheidungsgründe

    Der K hat zu Unrecht Kindergeld bezogen, da er ab Juni 2004 keinen inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hatte. Entgegen § 68 Abs. 1 S. 1 EStG unterließ es K, der Familienkasse den Wegzug mitzuteilen. Dadurch ließ er die Familienkasse pflichtwidrig über steuerliche Tatsachen in Unkenntnis und erlangte einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil, § 370 Abs. 4 S. 2 AO i.V. mit § 378 Abs. 1 AO. Der K handelte leichtfertig. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war gehemmt, da die Verfolgung der vom K begangenen Steuerordnungswidrigkeit noch nicht verjährt war (§ 171 Abs. 7 AO i.V. mit § 169 Abs. 2 S. 2 AO).