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  • · Fachbeitrag · Steuerpflichtigkeit von Kryptogewinnen

    BFH bejaht die Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

    von RA Benedikt Funken, Ufer Scharf Rechtsanwälte, München

    | Der BFH hat entschieden, dass virtuelle Währungen in Gestalt von sog. Currency Token zu (anderen) Wirtschaftsgütern gehören, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. d § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein können. Das hierbei für Anschaffung und Veräußerung maßgebliche Ereignis stellt deren Tausch gegen Euro, eine Fremdwährung oder andere virtuelle Währungen dar. Ferner stellte der BFH fest, dass jedenfalls im Jahr 2017, als die streitigen Veräußerungsgeschäfte mit Currency Token erfasst und besteuert wurden, kein normatives Vollzugsdefizit vorlag. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erwarb in 2014 bis 2016 über eine Handelsplattform in mehreren Transaktionen Bitcoin (BTC) durch Überweisung eines vorab mit den Verkäufern vereinbarten Geldbetrags. Die BTC wurden von den Verkäufern über die Handelsplattform in die private Wallet des K transferiert; die Handelsplattform diente nur als Mittler und Zwischenadresse. Anfang des Streitjahres 2017 tauschte K seinen Bestand an BTC in Ethereum (ETH). Mitte 2017 tauschte er diesen Bestand in Monero (XMR), ehe er Ende 2017 damit begann, den Bestand an XMR in BTC zurückzutauschen und über verschiedene Handelsplattformen gegen Erhalt eines Geldbetrags zu veräußern. Sowohl aus den Tauschaktionen als auch den Veräußerungen 2017 ermittelte K jeweils Veräußerungsgewinne, die er in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG angab. Das beklagte FA veranlagte K daraufhin erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer 2017 entsprechend fest. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage des K überwiegend ab. Auch die Revision des K blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die von K gehandelten Currency Token BTC, ETH und XMR erfüllen jeweils den Begriff des Wirtschaftsguts i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, sodass durch deren Handel 2017 erzielte Gewinne zu Recht als steuerbare Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG angesehen wurden (BFH 14.2.23, IX R 3/22, Abruf-Nr. 233998). Der Begriff des Wirtschaftsguts i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG ist weit zu fassen und anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Als Wirtschaftsgüter in Betracht kommen nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder sonstige vermögenswerte Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind sowie zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können. Wirtschaftsgüter können daher auch bloße (Rechts-)Positionen sein, sofern diese objektiv werthaltig sind und ihnen vom Geschäftsverkehr ein eigenständiger und realisierbarer Wert zugerechnet wird.