· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Beschuldigter wählt seinen Pflichtverteidiger
| Im Steuerstrafverfahren ist es regelmäßig angezeigt, aufgrund der Schwierigkeit der Sache einen Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen. Als Blankettstrafrecht kann die Rechtslage nur in der Zusammenschau straf- und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst werden. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hat durch seinen Rechtsanwalt Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen lassen. Ihm wurde vorgeworfen, Umsatzsteuer i. H. von 40.802,31 EUR hinterzogen zu haben; er hatte die Umsatzsteuererklärung für 2012 nicht abgegeben. In der Hauptverhandlung lehnte das AG den Antrag des Verteidigers auf Bestellung zum Pflichtverteidiger ab. Das LG hat diesen Beschluss aufgehoben und den Anwalt als Pflichtverteidiger bestellt.
Entscheidungsgründe
Das LG Essen (2.9.15, 56 Qs 1/15, Abruf-Nr. 146605) hält die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der „Schwierigkeit der Rechtslage“ für geboten (§ 140 Abs. 2 StPO).
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