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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    BFH: Fiskus beteiligt sich nicht an Geldauflage nach § 153a StPO

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Aufwendungen für eine nach § 153a Abs. 2 StPO gezahlte Geldauflage, mit der ein Strafverfahren eingestellt werden soll, sind steuerlich keine außergewöhnliche Belastung. |

     

    Sachverhalt

    Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren geführt. Dieses wurde nach § 153a StPO vorläufig und später - nachdem der Kläger den Zahlbetrag erbracht hatte - endgültig eingestellt. Der Kläger möchte, dass die Zahlung als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb erfolglos (BFH 21.9.16, VI B 34/16, Abruf-Nr. 190257). Der BFH führt aus, das Gericht habe bereits andernorts entschieden, dass die Leistung einer Wiedergutmachungsauflage nicht „zwangsläufig“ im steuerlichen Sinn ist, weil die Einstellung des Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 StPO die Zustimmung des Beschuldigten voraussetzt (BFH 19.12.95, III R 177/94, BFHE 179, 383). Dieser könne frei entscheiden, ob er eine Auflage übernimmt und die damit verbundenen Zahlungen leistet oder zur Klärung der von ihm behaupteten Unschuld die Fortführung des Strafverfahrens hinnehmen möchte.

     

    Relevanz für die Praxis

    Vorliegend blieb die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb erfolglos, weil es dem Kläger nicht gelungen war, die grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darzulegen.

     

    Diese Voraussetzungen sind nur dann gegeben, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH 24.5.12, VI B 120/11, BFH/NV 12, 1438).

     

    Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substanziiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH 9.4.14, XI B 128/13, BFH/NV 14, 1224). Hierzu muss der Kläger eine konkrete Rechtsfrage formulieren:

     

    • Die ordnungsgemäße Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt.

     

    • Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort „kann sein“ hinausläuft (BFH 29.2.12, I B 88/11, BFH/NV 212, 1089).

     

    PRAXISHINWEIS | § 153a StPO ist für den Betroffenen auch eine ökonomisch sinnvolle Chance, sich einem Strafverfahren zu entziehen. Dies gilt unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung. Denn langandauernde Strafverfahren können erheblich Geld kosten. Jenseits dessen ist eine Einstellung nach § 153a StPO nicht nur finanziell zu bewerten. Der Verfahrensabschluss lässt vielmehr die Unschuldsvermutung unberührt und eröffnet dem Betroffenen beruflich, familiär und gesellschaft(srecht)lich Möglichkeiten, die er bei einem weiter streitig geführten Verfahren nicht verlässlich kalkulieren kann.

     
    Quelle: ID 44408382

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