· Urteilsbesprechung · Steuerstrafverfahren
Cum-Ex-Geschäfte: Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung erfolglos
von RA Björn Krug, FA StrR, FA StR, Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz
| Das BVerfG hat mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 2.3.17 erstmals über die strafrechtliche Seite von Cum-Ex-Geschäften entschieden. Die knappe Begründung lässt Raum für Interpretationen, eine umfassende höchstrichterliche Entscheidung liegt auch damit noch nicht vor. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das LG Wiesbaden hatte im Jahr 2013 über die Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (Cum-Ex-Geschäfte) zu entscheiden und diese unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der GenStA Frankfurt a. M. vom 7.2.13 als unbegründet verworfen (LG Wiesbaden 27.2.13 und 22.4.13, 6 Qs 11/13, 6 Qs 12/13, 6 Qs 15/13, nicht veröffentlicht).
Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde. Diese hat das BVerfG - mit knapper Begründung - nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unbegründet sei. Dass der hinreichende Tatverdacht einer besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung angenommen wurde, sei verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden (BVerfG 2.3.17, 2 BvR 1163/13, Abruf-Nr. 193807).
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