· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Durchsuchung beim Insolvenzverwalter
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Eine Durchsuchung beim Insolvenzverwalter ist nur verhältnismäßig, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Beweismittel ohne Durchsuchung verloren gehen könnten und dadurch die Ermittlungen beeinträchtigt werden. |
Sachverhalt
Gegen B wird der Vorwurf erhoben, er sei seit vielen Jahren mit verschiedenen Firmen als faktischer Geschäftsführer - unter Inanspruchnahme von Strohgesellschaftern und -geschäftsführern - tätig, obgleich ihm die selbstständige Gewerbeausübung im Anschluss an eine Steuerprüfung untersagt worden sei. Über eines der betroffenen Unternehmen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss des AG vom 14.10.13 wurde der Beschwerdeführer X (RA und FA für Insolvenzrecht) zum Insolvenzverwalter ernannt. Das Insolvenzverfahren ist noch anhängig.
Mit Verfügung vom 30.9.16 hat das Strafsachenfinanzamt den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses betreffend die Wohnräume des B sowie einer Mehrzahl von Dritten i. S. des § 103 StPO beantragt, hierunter auch gegen den X. Eine vorherige Kontaktaufnahme des FA mit dem X, um gewünschte Unterlagen auf konsensualem Wege zu erlangen oder durch ein Herausgabeverlangen zu bewirken, ist nicht erfolgt. Das AG hat die Durchsuchung angeordnet. Nun hat X Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegt und die Herausgabe der sichergestellten Akten begehrt.
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