· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
von RA Dr. Philipp Gehrmann, Krause & Kollegen, Berlin
Strafverteidigungskosten sind Werbungskosten, wenn eine erwerbsbezogene Veranlassung besteht. Ob dies der Fall ist, haben die Finanzbehörden in eigener Würdigung festzustellen. (BFH 17.8.11, VI R 75/10, Abruf-Nr. 113783). |
Sachverhalt
Streitig war, ob Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BFH hat das FG zu Recht die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren angefallenen Anwaltskosten zum Abzug als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zugelassen. Denn nach Rechtsprechung des BFH (9.12.03, VI R 35/96, PStR 04, 174, BStBl II 04, 641) sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liege vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeiten gemacht werden. Danach können auch strafbare Handlungen Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten führen (§ 40 AO).
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