· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Strafzuschlag nach § 398a AO: Kompensationsverbot durchgängig zu beachten
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsamt Köln
| Bei der Berechnung der „hinterzogenen Steuer“, auf die der mindestens 10%ige Strafzuschlag des § 398a AO angewandt wird, ist das Kompensationsverbot zu beachten. Steuermindernde Beträge wie etwa Vorsteuer bleiben damit durchgängig unberücksichtigt, sodass sich höhere Strafzuschläge ergeben. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige gab verspätete Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2012 und 2013 ab, in denen sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuermindernde Vorsteuer deklariert wurden. Die Staatsanwaltschaft wertete die verspäteten Erklärungen als Selbstanzeigen und berechnete einen Strafzuschlag nach § 398a AO auf der Grundlage der nominellen Steuerschuld, ohne die steuermindernden Vorsteuern zu berücksichtigen.
Gegen den Strafzuschlag hat der Steuerpflichtige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, als Bemessungsgrundlage des Zuschlags die Umsatzsteuerzahllast nach Vorsteuerabzug zugrunde zu legen.
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