· Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Abschluss des Bezugsverfahrens gemäß § 153a StPO
| Gegen die Entscheidung eines Gerichts, das gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren nicht wieder aufzunehmen, steht der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Beschwerderecht zu. Die Frist des § 154 Abs. 4 StPO gilt auch, wenn das Bezugsverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden ist ‒ so das OLG Hamm mit Beschluss vom 31.3.17. |
Sachverhalt
Das AG Münster hat den Angeklagten A zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren stellte das LG Münster das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück zu erwartende Strafe vorläufig ein. Am 29.9.16 stellte das AG Osnabrück seinerseits das dort geführte Bezugsverfahren gemäß § 153a StPO endgültig ein. Am 22.12.16 hat die Staatsanwaltschaft Münster beim örtlichen LG angeregt, das vorläufig eingestellte Verfahren gemäß § 154 Abs. 5 StPO wieder aufzunehmen. Das LG hat diesen Antrag am 28.12.16 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde blieb erfolglos (OLG Hamm 31.3.17, 4 Ws 27/17, Abruf-Nr. 197092). Vorliegend kann dahinstehen, ob bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO im Bezugsverfahren ‒ vergleichbar einem Freispruch ‒ eine Wiederaufnahme des anderen Verfahrens möglich ist. Denn im vorliegenden Fall war die Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 4 StPO nicht gewahrt worden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig