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  • · Fachbeitrag · Strafrechtliche Folgewirkungen

    Wiedererteilung einer Taxikonzession nach einem abgeschlossenen Strafverfahren

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Erst wenn schwere Verstöße i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b) und d) PBZugV tatsächlich begangen wurden, ergeben sich daraus Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit. Der bloße Verdacht, es könnte zu solchen Verstößen gekommen sein, reicht insoweit nicht aus. Das hat der VGH Baden-Württemberg klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Das VG hat die Anträge des A mit der Begründung abgelehnt, das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG könne nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass A schwere Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche sowie abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergäben, begangen habe und daher als unzuverlässig anzusehen sei. A soll von 2010 bis 2014 gegenüber Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften und Finanzämtern falsche Angaben über Arbeitsentgelte seiner Angestellten gemacht haben.

     

    Entscheidungsgründe

    Auf die Beschwerde wird der Beschluss des VG geändert (VGH Baden-Württemberg 27.7.20, 6 S 1786/20, Abruf-Nr. 217911). Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung u. a. verpflichtet, dem A für die Dauer eines Jahres, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache hinaus, die beantragten Wiedererteilungen der Genehmigungen zum Taxiverkehr für zwei Fahrzeuge zu erteilen.

     

    MERKE | Wurde ein Strafverfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, ist es den Verwaltungsbehörden und -gerichten nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel eigenständig im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen einer Unzuverlässigkeit ergeben können. Diese Befugnis geht jedoch auch mit der Pflicht einher, die Erkenntnisse eigenständig auf ihre Belastbarkeit zu überprüfen und die Beweismittel selbstständig zu würdigen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Neben den Hinweisen zu § 153a StPO enthält die Entscheidung eine weitere Aussage, die für Betroffene bei „Abschreibe-Behörden“ fruchtbar gemacht werden kann: Ein Abschlussbericht über vom Zoll durchgeführte Ermittlungen und die Zusammenfassung der sich nach Ansicht des Zolls daraus ergebenden Erkenntnisse erbringt nicht als öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO den vollen Beweis über die darin erhobenen Tatvorwürfe. Also selbst prüfen und nachdenken!

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 247 | ID 46857657