· Fachbeitrag · Strafverfahren
Restitutionsklage nach Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung
Bei der fünfjährigen Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich um eine absolute Höchstfrist, die auch im Falle des § 580 Nr. 4 ZPO gilt und - ungeachtet einer noch ausstehenden strafrechtlichen Verurteilung (§ 581 ZPO) - ohne jedes Verschulden des Klägers verstreichen kann (LAG Mainz 16.10.12, 3 Sa 310/12, Abruf-Nr. 130115). |
Sachverhalt
Im Vorprozess der Parteien hatte die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz i.H. von 240.000 EUR in Anspruch genommen. Das ArbG wies die Klage ab. Die Berufung wurde vom LAG Rheinland-Pfalz am 24.11.06 zurückgewiesen. Das wurde am 22.2.07 zugestellt und ist mit Ablauf der einmonatigen Frist für die - nicht eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden.
Der Beklagte wurde vom AG Koblenz am 16.1.12 wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, falscher Verdächtigung, versuchten Betrugs sowie Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Strafurteil wurde den anwaltlichen Vertretern von der StA Koblenz mit Schreiben vom 1.6.12 übersandt und ist bei diesen am 5.6.12 eingegangen.
Mit ihrer am 5.7.12 beim LAG eingegangenen Restitutionsklage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Urteile und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. Sie trägt vor, durch das Strafurteil sei erwiesen, dass der Beklagte sich der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar gemacht habe und daher ihr zum Schadensersatz aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 299 Abs. 1 StGB, § 300 Nr. 1 und 2 StGB i.H. der überhöhten Rechnungen von 240.000 EUR verpflichtet sei. Durch sein wahrheitswidriges Bestreiten im Vorprozess habe sich der Beklagte zudem des Betrugs nach § 263 StGB strafbar gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Restitutionsklage ist unzulässig, denn sie hat die in § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO normierte Ausschlussfrist nicht gewahrt. Nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Restitutionsklage nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft. Anders als die einmonatige Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO erst mit Kenntnis der Partei vom Anfechtungsgrund beginnt, greift die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO unabhängig von der Kenntnis ein.
Praxishinweis
Wer erwartet, dass er aus einem parallel laufenden Strafverfahren und den sich dort möglicherweise ergebenden besseren Erkenntnismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden etwas für sein Zivilverfahren gewinnen kann, muss prüfen, ob eine gerichtliche Entscheidung im Zivilverfahren verhindert werden kann, z.B. über eine Aussetzung des Verfahrens.(CW)