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  • · Fachbeitrag · Strafverteidigerkosten

    Strafverteidigerkosten - keine Werbungskosten

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Auch das FG Rheinland-Pfalz kommt zu dem Ergebnis, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Außerdem machten sie einen Betrag aus der Summe von drei beigefügten Rechtsanwaltsrechnungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Auf Nachfrage teilten sie mit, dass es sich um Kosten im Zusammenhang mit einem mehrjährigen Strafprozess wegen eines Verkehrsunfalls handele. Im Strafprozess war der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Infolge des Unfalls hatte eine Person ihr Leben verloren und eine weitere eine Querschnittslähmung erlitten. Bei der Unfallfahrt will sich der Kläger auf dem Rückweg von dem Besuch bei einem Kunden befunden haben. Durch das Strafverfahren sei eine existenzbedrohende Situation entstanden: Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer mittelgroßen Gesellschaft sei er einer Extrembelastung ausgesetzt gewesen, ihm habe ein Freiheitsentzug gedroht. Das FA ließ die Rechnungen gleichwohl unberücksichtigt.

     

    • 1. Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Strafverteidigungskosten kommt nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht.
    • 2. Der Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit ist bei einer vorsätzlich begangenen Straßenverkehrsgefährdung nicht gegeben. Das Fahren mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle beruht auf einer in der Person des Steuerpflichtigen liegenden rücksichtslosen Verkehrsgesinnung.
    • 3. Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Es fehlt an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, da die Straftat selbst nicht unausweichlich war, sondern - entgegen einem Verbot - bewusst herbeigeführt wurde (Abruf-Nr. 146375).