· Fachbeitrag · Strafverteidigerkosten
Strafverteidigerkosten - keine Werbungskosten
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Auch das FG Rheinland-Pfalz kommt zu dem Ergebnis, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. |
Sachverhalt
Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Außerdem machten sie einen Betrag aus der Summe von drei beigefügten Rechtsanwaltsrechnungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Auf Nachfrage teilten sie mit, dass es sich um Kosten im Zusammenhang mit einem mehrjährigen Strafprozess wegen eines Verkehrsunfalls handele. Im Strafprozess war der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Infolge des Unfalls hatte eine Person ihr Leben verloren und eine weitere eine Querschnittslähmung erlitten. Bei der Unfallfahrt will sich der Kläger auf dem Rückweg von dem Besuch bei einem Kunden befunden haben. Durch das Strafverfahren sei eine existenzbedrohende Situation entstanden: Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer mittelgroßen Gesellschaft sei er einer Extrembelastung ausgesetzt gewesen, ihm habe ein Freiheitsentzug gedroht. Das FA ließ die Rechnungen gleichwohl unberücksichtigt.
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