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  • · Fachbeitrag · Strafverteidigungskosten

    GmbH: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten des Geschäftsführers

    von RA Dr. Daniel Kaiser, KMLZ Küffner Maunz Langer Zugmaier, München

    Eine GmbH kann auch bei einem unternehmerisch veranlassten strafrechtlichen Vorwurf gegen ihren Geschäftsführer keinen Vorsteuerabzug hinsichtlich dessen Strafverteidigungskosten vornehmen (EuGH 21.2.13, C-104/12, Abruf-Nr. 130793).

    Sachverhalt

    Herr B war Einzelunternehmer und in dieser Funktion zugleich Mehrheitsgesellschafter und umsatzsteuerrechtlicher Organträger der A-GmbH, die umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen ausführte. Zudem war er Geschäftsführer der A-GmbH. Gegen B war ein Verfahren wegen des Verdachts anhängig, er habe bei der Ausschreibung eines Bauprojekts Geldzuwendungen zur Erlangung vertraulicher Informationen getätigt. Das Strafverfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt. Auftraggeber der bei Mandatserteilung mit seinem Strafverteidiger getroffenen Honorarvereinbarung waren B und die A-GmbH. Der RA adressierte seine Rechnungen an die A-GmbH, aus welchen B - als Organträger der A GmbH - den Vorsteuerabzug begehrte. Der BFH (22.12.11, V R 29/10, PStR 12, 109) legte dem EuGH die Frage vor, ob

     

    • hinsichtlich des Vorsteuerabzugsrechts der GmbH primär auf den objektiven Inhalt/Zweck der Anwaltsleistungen und damit auf die privaten Interessen des B abzustellen sei oder

     

    • ein Kausalzusammenhang in dem Sinne ausreiche, dass die Strafverteidigungskosten ohne eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit der GmbH nicht entstanden wären.

     

    Entscheidungsgründe

    Der EuGH stellt ausschließlich auf den objektiven Inhalt der Umsätze ab. Er führt aus, die Strafverteidigung habe im Ausgangsverfahren unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen des B gedient, die Ermittlungsmaßnahmen hätten sich wegen eines persönlichen Fehlverhaltens lediglich gegen ihn persönlich gerichtet. Ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit der A-GmbH und dem Entstehen der Strafverteidigungskosten könne ein Vorsteuerabzugsrecht der A-GmbH demgegenüber nicht begründen. Entscheidendes Kriterium für den Vorsteuerabzug sei vielmehr ein „rechtlicher Zusammenhang“ zwischen der Strafverfolgung und dem Unternehmen. Im Streitfall seien die Anwaltsleistungen aber „als völlig außerhalb des Kontexts der steuerpflichtigen Tätigkeit der A-GmbH erbracht“ einzustufen. Selbst wenn die A-GmbH zivil- oder arbeitsrechtlich dazu verpflichtet gewesen sein sollte, die Kosten für die Verteidigung unternehmensbezogener Straftaten des Geschäftsführers B zu übernehmen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

     

    Praxishinweis

    Das Urteil des EuGH bezieht sich ausdrücklich nur auf die Versagung des Vorsteuerabzugs auf Ebene einer GmbH, sofern diese den Vorsteuerabzug hinsichtlich unternehmerisch veranlasster Strafverteidigungskosten ihres Geschäftsführers geltend macht. Die durch den EuGH herangezogenen Gründe lassen sich jedoch ebenso auf unternehmensbezogene Straftaten von - nicht als Geschäftsführer tätigen - Arbeitnehmern übertragen. Unschädlich ist es für den Vorsteuerabzug, wenn sich das Verfahren zugleich gegen das Unternehmen richten (z.B. dingliche Arrestbeschlüsse oder Verfahren nach § 30 OWiG). Hier steht der Vorsteuerabzug dem Unternehmen wegen des rechtlichen Zusammenhangs zwischen Strafverteidigungskosten und Unternehmen auch weiterhin zu.

     

    Nach dem EuGH-Urteil besteht umsatzsteuerrechtlich betrachtet eigentlich keine Notwendigkeit, neben der beschuldigten Einzelperson auch mit dem Unternehmen eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Zwar kann der Vertragsabschluss mit dem Unternehmen bei Strafverfahren mit unternehmerischem Bezug die Geltendmachung von Strafverteidigungskosten auf Unternehmensebene als Betriebsausgaben erleichtern (H.12.3 EStH „Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung“). Auch die Sicherung des Honoraranspruchs mag für den Vertragsabschluss mit dem Unternehmen sprechen, dieser birgt jedoch auch das berufsrechtliche Risiko einer etwaig auftretenden Interessenkollision zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 84 | ID 38460830